Spielbedingungen der 125. Lotterie
(1. Oktober 2010 - 31. März 2011)
> Teil 2: Zusatzspiel Renten-Joker
Teil 1: Hauptspiel mit Spielergänzung Millionen-Joker
§ 1 Lotterieveranstalter
Die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Träger sind die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (Handelsregistereintragung: Amtsgericht Hamburg HRA 110295).
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen > nach oben
(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die NKL und ihre Vertriebsorganisation sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die Schufa Holding AG, Wiesbaden, ggf. werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der NKL und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gem. Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
§ 3 Lotterieorganisation > nach oben
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt.
(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen im Geldgewinnspiel insgesamt 2.131.926 Geldgewinne (einschließlich 300 monatlicher Extra-Einkommen für ein Jahr, einer Supermillion und 11.110 Geldgewinne in der Jubiläumsziehung), bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen sowie im Sachgewinnspiel 630 Sachgewinne (Autos, Reisen und Häuser) und in der Neujahrsziehung ein Sachgewinn (Insel).
(3) Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P.
(4) Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 1.317.660.000 €; davon entfallen 1.285.200.000 € auf Geldgewinne (einschließlich 50.000.000 € in der Jubiläumsziehung) und 32.460.000 € auf Sachgewinne.
§ 4 Spieleinsatz > nach oben
(1) Der Lospreis beträgt je Klasse 140,00 € für ein ganzes Los, 70,00 € für ein halbes Los, 35,00 € für ein Viertellos,17,50 € für ein Achtellos, 8,75 € für ein Sechzehntellos.
(2) Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los, so ist der Lospreis auch für die vorhergehenden Klassen zu zahlen.
(3) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.
§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis > nach oben
(1) Die Lose werden von Lotterie-Einnehmern der NKL und ihren Verkaufsstellen, im Folgenden Lotterie-Einnehmer genannt, im Namen und für Rechnung der NKL vertrieben.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und das ihm zugeteilte Los mit Nummer und Buchstabe werden von dem Lotterie-Einnehmer, der das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
(3) Der Spielteilnehmer hat dem Lotterie-Einnehmer Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen.
(4) Über das bestellte Los ist der Lotterie-Einnehmer berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden, sofern der Spielteilnehmer nicht die Zusendung des Loses verlangt. Das Los-Zertifikat kann für mehrere Klassen und für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Ansprüche aus einem Los-Zertifikat können nur gegen den ausstellenden Lotterie-Einnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Zertifikatsbedingungen geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten auch für Los-Zertifikate diese Spielbedingungen entsprechend.
(5) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die NKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
§ 6 Losbezahlung und Spielvertrag > nach oben
(1) Der Spielvertrag kommt zwischen der NKL und dem Spielteilnehmer gemäß den folgenden Absätzen mit Bezahlung des Lospreises und Speicherung des Loskaufs zustande.
(2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss
a) bei einem Lotterie-Einnehmer ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) an den Lotterie-Einnehmer bezahlt werden und
b) der Loskauf in der Datenbank der NKL vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein.
(3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Sonnabende) vor Beginn einer Klasse
a) der Lospreis bar, per Postanweisung oder per Überweisung in die Verfügungsmacht des Lotterie-Einnehmers gelangt ist und der Lotterie-Einnehmer davon Kenntnis erlangen konnte,
b) ein Scheck über den Lospreis dem Lotterie-Einnehmer vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
c) dem Lotterie-Einnehmer eine Einzugsermächtigung über den Lospreis für ein der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegendes Konto oder für ein Kreditkartenunternehmen erteilt ist und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht, oder
d) der Lotterie-Einnehmer über einen Abbuchungsauftrag des Spielteilnehmers für ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto schriftlich unterrichtet wird und keiner der in Buchstabe c genannten Umstände später eintritt.
(4) Bei einem Loserwerb nach dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Superziehung oder der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse, wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Sonnabende) vor dieser Ziehung bezahlt wurde.
(5) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt der Lotterie-Einnehmer den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 4 entsprechend. Ansonsten kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers beim Lotterie-Einnehmer von diesem zurückgezahlt.
(6) Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag in folgender Rangfolge verrechnet: a) auf ganze Lose, b) auf halbe Lose, c) auf Viertellose, d) auf Achtellose, e) auf Sechzehntellose, soweit der gezahlte Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren Losnummern gleicher Losteilung wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. § 13 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 in Teil 2 dieser Spielbedingugnen bleiben unberührt. Im Übrigen findet Abs. 5 Anwendung.
§ 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung > nach oben
(1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird der Lotterie-Einnehmer, der das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) zum Kauf anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet.
(2) Kann die Spielteilnahme mit einem Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht ermöglicht und kann deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf die unentgeltliche Spielteilnahme mit der doppelten Anzahl der ihm zustehenden Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Es gelten die Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1.
(3) Der Lotterie-Einnehmer wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1. Klasse der nächsten Lotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.
(4) Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat.
(5) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung des Lotterie-Einnehmers. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.
§ 8 Gewinnermittlung > nach oben
(1) Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch die Ziehung 1-, 2-, 3-, 4-, 5- oder 7-stellige Ziffern als Gewinnnummern. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 30 Gewinnen sowie bei Sachgewinnen und bei dem Extra-Einkommen werden 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen. Bei Sachgewinnen und bei Extra-Einkommen sind zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben zu ziehen.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 bei den Jackpot-Ziehungen und bei Ziehungen mit TV-Übertragung sowie Besonderheiten bei einzelnen Spielarten und Ziehungen sowie die Ziehungsreihenfolge und die jeweiligen Ziehungsgeräte ergeben sich aus der Ziehungsordnung für die 125. Lotterie. Die Ziehungsordnung wird dem Spielteilnehmer auf Anforderung von der NKL kostenlos zugesandt. Darüber hinaus steht die Ziehungsordnung auf www.nkl.de zum Download bereit.
§ 9 Gewinnlose > nach oben
(1) Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als Gewinnnummern gezogenen Losnummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Superziehung aus dem Spiel aus.
(2) Zur Fortsetzung des Spiels wird der Lotterie-Einnehmer dem Spielteilnehmer regelmäßig anbieten, ein Los mit einer noch im Spiel befindlichen Losnummer zu erwerben (Anschlusslos).
(3) Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die laufende Klasse und die Vorklassen.
(4) Der Spielteilnehmer nimmt ab dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung bzw. der Superziehung mit dem Anschlusslos an der NKL teil, wenn die Bezahlung des Lospreises gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor dieser Ziehung erfolgt und gespeichert ist.
§ 10 Gewinnbekanntgabe > nach oben
(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von dem Lotterie-Einnehmer, der das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben in der Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den Lotterie-Einnehmern eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die Gewinnliste (z. B. Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
(2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit Ausnahme der Extra-Einkommen, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer einschließlich des gezogenen Buchstabens fallen. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Beträge.
§ 11 Gewinnauszahlung > nach oben
(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei dem Lottierie-Einnehmer für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
(2) Geldgewinne bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden von den Lotterie-Einnehmern, Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € sowie die Extra-Einkommen von der NKL ausgezahlt. Die Sachgewinne werden von der NKL in Abstimmung mit dem Gewinner beschafft und an diesen übermittelt. Erfüllungsort ist der Sitz der NKL. Bei Sachgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem eigentlichen Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (bei PKW einschließlich der Überführungskosten; bei Immobilien einschließlich der Erwerbsnebenkosten). Beim Gewinn einer Immobilie, beispielsweise einer Insel, verpflichtet sich die NKL ein entsprechendes Objekt zu beschaffen; wenn nach konkreter Auswahl eine Restsumme verbleibt, ist diese auszuzahlen. Anstelle einer Immobilie als Sachgewinn kann der im Gewinnplan ausgewiesene Wert in voller Höhe ausgezahlt werden.
(3) Die Auszahlung des Gewinns kann von der Rückgabe des Gewinnloses an den auf dem Los genannten Lotterie-Einnehmer abhängig gemacht werden. Über die Rückgabe eines Gewinnloses, das im Spiel bleibt, erhält der Spielteilnehmer vom Lotterie-Einnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Klasse hierdurch geltend zu machen.
(4) Kann ein gemäß Abs. 3 angefordertes Gewinnlos nicht zurückgegeben werden, so wid der Gewinn 3 Monate nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der Gewinnliste an den registrierten Spielteilnehmer ausgekehrt.
(5) Der Gewinnanspruch erlischt 3 Monate nach der Veröffentlichung der Gewinnnummer in der Gewinnliste. Die Frist beginnt mit dem in der Gewinnliste genannten Herausgabetag.
(6) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
§ 12 Haftung > nach oben
(1) Die NKL haftet nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen eines Lotterie-Einnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen, der für die NKL oder den Lotterie-Einnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages tätig wird, beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB am Ende i. V. m. § 278 BGB). Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die NKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der NKL , ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die NKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Lotterie-Einnehmer und dem Spielteilnehmer, die von diesen Spielbedingungen abweichen, sind für die NKL nicht verbindlich.
§ 13 Spielergänzung Millionen-Joker > nach oben
(1) Beim erstmaligen Erwerb eines Loses kann der Spielteilnehmer bestimmen, ob er sich an der Spielergänzung Millionen-Joker beteiligen will. An diese Entscheidung bleibt er während der Dauer der Lotterie gebunden. Die Beteiligung am Millionen-Joker-Spiel wird auf dem Los vermerkt.
(2) Beim Millionen-Joker-Spiel werden gemäß Gewinnplan 165 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 165.000.000 € verlost.
(3) Die Teilnahme am Millionen-Joker-Spiel kostet je Klasse 20 € für ein ganzes Los, 10 € für ein halbes Los, 5 € für ein Viertellos, 2,50 € für ein Achtellos und 1,25 € für ein Sechzehntellos.
(4) Die Regelung des § 6 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass Losnummern mit Millionen-Joker Vorrang haben vor Losnummern gleicher Losteilung ohne Millionen-Joker, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
(5) Bei der Spielergänzung Millionen-Joker gibt es keine Anschlusslose. Insofern finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 keine Anwendung.
(6) Im Übrigen gelten für das Millionen-Joker-Spiel die sonstigen Bestimmungen der Spielbedingungen entsprechend.
§ 14 Spielgeheimnis und Auskünfte > nach oben
(1) Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
(2) Für weitere Auskünfte und etwaige Reklamationen steht die NKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, zur Verfügung.
NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
Hamburg, im März 2010
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VERANTWORTUNGSBEWUSST SPIELEN - NKL informiert über Glücksspielsucht
Lotteriespielen soll Spaß machen und nicht zum Problem werden. Wer jedoch sehr viel häufiger als geplant spielt, sollte sich telefonisch unter 0800 6552255 oder unter www.nkl.de/gluecksspielsucht informieren.
Die Teilnahme setzt voraus, dass der Spielteilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust
Die Wahrscheinlichkeit, mit einem Los des Hauptspiels im Verlauf der 125. Lotterie einen Gewinn mindestens in Höhe des Lospreises für eine Klasse zu erzielen, beträgt 1 : 1,85. Die Wahrscheinlichkeit, mit einem Los des Zusatzspiels Renten-Joker im Verlauf der 125. Lotterie eine 10-Jahres-Rente zu gewinnen, beträgt 1 : 10.000. Bei den von der NKL veranstalteten Lotterien handelt es sich um Glücksspiele, bei denen es zum Verlust des Spieleinsatzes kommen kann.
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